Steuervorteile
... das Recht 35% des Steueraufkommens entsprechend der Spenden abzusetzen ...
a) Absetzungen vom Steueraufkommen der Einkommensteuer
In Übereinstimmung mit dem Artikel 19 des Gesetzes 49/2002 haben Steuerzahler, die für Spaniens Einkommensteuer (iRPF) (impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) steuerpflichtig sind, das Recht von der Bruttosteuerschuld 25% des Steueraufkommens von Beträgen abzusetzen, die an die Fundación don Quijote gezahlt wurden. Derselbe Steuerabzug gilt für den Buchwert der Spende von Vermögen oder Ansprüchen, solange die Spenden zu Anteilen des Vermögens der Fundación don Quijote gemacht wurden und solange sie zur Erfüllung der Aufgaben beitragen, die die Absichten und Ziele der Fundación erfüllen.
Das Steueraufkommen, das in Betracht kommt für Absetzungen von Spenden, Vermögenswerten und Aufwendungen bezogen auf die Fundación, darf 10% des Nettosteueraufkommens der Steuerzahler nicht übersteigen. Auf den Überschuss dürfen keine Abzüge angewendet werden (über 10% des Nettosteueraufkommens).
b) Absetzungen vom Steueraufkommen der Körperschaftsteuer
Diejenigen Körperschaften, die von der spanischen Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) betroffen sind, werden laut Artikel 20 des Gesetzes 49/2002 das Recht haben, von der gesamten Steuerschuld nach Abzügen 35% auf das Steueraufkommen entsprechend der Spenden, Beträge oder Zuwendungen abzusetzen, die sie der Fundación don Quijote zugedacht haben.
Im Fall von einfachen Spenden von Vermögen und Ansprüchen müssen diese Vermögen und Ansprüche Teil des realen Vermögens der Fundación don Quijote werden und zur Durchführung der Tätigkeiten beitragen, die in Übereinstimmung mit den Zielen der Fundación vollzogen werden, damit die spendende Körperschaft 35% von dem Buchungswert der Steuerschuld abziehen kann.
Das Steueraufkommen, das für die Absetzungen genutzt wird, darf 10% des Bruttosteueraufkommens für die Körperschaftsteuer für jede Steuerperiode nicht übersteigen. Die Absetzungen auf Spenden, die diese Grenze überschreiten, können in den Steuerperioden der zehn unmittelbar folgenden Jahre geltend gemacht werden.
Ebenso dürfen die Spenden bezogen auf steuerpflichtige Zeiträume, die nicht sofort abgesetzt werden, in den Steuertilgungen für die Steuerperioden geltend gemacht werden, welche innerhalb der zehn unmittelbar der Spende oder Zuwendungen folgenden Jahre enden.
c) Absetzungen von der Steuerschuld der Einkommensteuer für Nichtansässige
Artikel 21 des Gesetzes 49/2002 schreibt fest, dass von der Einkommensteuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la Renta de no Residentes) betroffene Steuerzahler eine Absetzung über die Bruttosteuerschuld von 25% vom Steueraufkommen der Absetzung in den Erklärungen beantragen dürfen, die sie für steuerpflichtige Ereignisse einreichen, die in einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Spende oder der Zuwendung fallen.
Das Steueraufkommen von dieser Absetzung darf 10 % des Bruttosteueraufkommens der Gesamtsumme der Erklärungen, die in diesem Zeitraum vorgelegt wurden, nicht überschreiten.
Diese Absetzung kann angewendet werden von den steuerpflichtigen Steuerzahlern, die in Spanien mit einer Niederlassung tätig sind, wie es von Spaniens Finanzbehörde (Agencia Tributaria) festgeschrieben ist.
d) Freistellungen von der Wertzuwachssteuer
Hinsichtilich der spanischen Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el incremento de Valor de los Terrenos de naturaleza urbana) in Übereinstimmung mit Artikel 23.2 des Gesetzes 49/2002 werden Gewinnanteile, die als Übertragung von Land oder in der Übereignung von Grundstückseigentumsrechten ausgewiesen sind und als Teil von Spenden und Zuwendungen an die Fundación don Quijote ausgeführt, von der Wertzuwachssteuer befreit.